Immobilienverwaltung aus Bad Schwalbach

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Unsere Schwerpunkte:

  • WEG-Verwaltung
  • Mietverwaltung
  • Unterstützung für Eigentümer/Bauträger während der Wohnungsprivatisierung, bei Bauprojekten und der Neugründung von Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Betriebskostenabrechnungen


Für Haus- oder Wohnungseigentümer erstellen wir auf Anfrage auch rechtssichere Betriebskostenabrechnungen für Mieter. Gerne lassen wir Ihnen hierzu ein individuell angepasstes Angebot zukommen. Weitere Informationen finden Sie hier.


Die Hausverwaltung Barbara Dose erfüllt die Anforderungen nach § 26a WEG (Zertifizierter Verwalter) 

 

Neuigkeiten


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19.09.2021

Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 07.07.2021 - VII ZR 167/20) - Mietenspiegel mitsenden - nicht erforderlich)

Sachverhalt:

Der Vermieter begehrte vom dem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Schreiben nimmt Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel 2018 und enthält den Hinweis, dass dieser beim Vermieter eingesehen werden könnte.

Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete wird dargestellt, indem in dem Mietverlangen die Wohnfläche, die Basis-Nettokaltmiete je m² und Monat genannt wird. Dann werden vier prozentuale Zu- und Abschläge berücksichtigt (+4% für Altsadtlage, -1% für Baujahr 1957, -3% kein Balkon,-2% keine Sprechanlage) und als Ergebnis die Vergleichs-Nettokaltmiete je m² und je Monat genannt.

Der Mieter hat die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erklärt, da es an einer ausreichenden Begründung fehle und daher ein formell unwirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegen würde. Grund hierfür sei auch der nicht begefügte Mietenspiegel.

Der Vermieter hat auf Zustimmung geklagt.

Entscheidung:

Der BGH ist der Ansicht, dass ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen vorliegt.

nach der rechtsprechung des Senatsmuss der vom Vermieter zur begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen - etwas durch Veröffentlichung im Amtsblatt - allgemein zugänglichen Mietspiegel handelt, was auch dann zu bejahen ist, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa 3€) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird oder der Vermieter dem Mieter eine - wohnortnahe - Einsichtsmöglichkeit anbietet.

Denn in einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm - wenngleich unter gewissen Mühen und/oder nur gegen einen geringfügigen Kostenaufwand - zugänglichen Mietspiegel zu zugreifen.

Auch die sich aus dem Mietspiegel ergebende Mietpreisspanne muss der Vermieter zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen des §558a BGB nicht in jedem Fall angeben. Als entbehrlich hat der Senat diese Angabe ausdrücklich angesehen, wenn der Vermieter, der sein Erhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel stützt, der in der Form von Tabellenfeldern für Wohnungen einer bestimmten Kategorie jeweils eine bestimmte Mietpreisspanne ausweist, das seiner Auffassung nach einschlägige Mietspiegelfeld mitteilt. Denn in diesem Fall kann der Mieter diemaßgebliche Mietpreisspanne dem betreffenden Mietspiegel ohne weiteres entnehmen.



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