Immobilienverwaltung aus Bad Schwalbach

Mainz | Wiesbaden | Rheingau | Taunus




Sie suchen eine zuverlässige und erfahrene Hausverwaltung, die sich um alle Belange hinsichtlich Ihrer Immobilie kümmert? Dann sind Sie bei uns genau richtig! 

Unsere erfahrenen Mitarbeiter bieten Ihnen einen umfassenden Service, der alle Aspekte der Immobilienverwaltung abdeckt. Wir sind spezialisiert auf Wohngebäude und Wohnanlagen und garantieren Ihnen eine professionelle und effiziente Verwaltung Ihrer Immobilien. 

Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen und wie wir Ihnen bei der Betreuung Ihrer Immobilie helfen können zu erfahren.

Unsere Schwerpunkte:

  • WEG-Verwaltung
  • Mietverwaltung
  • Unterstützung bei Wohnungsprivatisierungs- und Bauprojekten und der Neugründung von Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Betriebskostenabrechnungen


Für Haus- oder Wohnungseigentümer erstellen wir auf Anfrage auch rechtssichere Betriebskostenabrechnungen für Mieter. Gerne lassen wir Ihnen hierzu ein individuell angepasstes Angebot zukommen. Weitere Informationen finden Sie hier.


Die Hausverwaltung Barbara Dose erfüllt die Anforderungen nach § 26a WEG (Zertifizierter Verwalter).

 

Neuigkeiten


Zurück zur Übersicht

11.12.2020

Wohnraummietrecht (BGH, Urteil vom 09.12.2020 -VIII ZR 118/19) Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege


Sachverhalt:
Der Mieter hat eine Wohnung in Berlin angemietet. Die Vermieterin begehrt eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013. Die Vermieterin gewährte dem Mieter Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungsbelege.

Der Mieter hatte jedoch auch die Einsichtnahme in die entsprechenden Zahlungsbelege verlangt. Dies lehnte die Vermieterin ab. Der Mieter hat den Nachzahlungsbetrag nicht gezahlt. Die Vermieterin klagte auf Zahlung.

Entscheidung:
Der BGH gibt dem Mieter Recht.

Dem Mieter steht gegenüber dem auf eine Betriebskostenabrechnung gestützten Zahlungsverlangen des Vermieters ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht zu, solange ihm eine nach § 259 Abs. 1 BGB berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

Zu den Abrechnungsunterlagen, auf die sich das Einsichtsrecht des Mieters bezieht, gehören neben den Rechnungen auch die dazugehörigen Zahlungsbelege über die in der Abrechnung auf die Mieter umgelegten Betriebskosten. Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf es dabei nicht. Es genügt vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.



Zurück zur Übersicht