Immobilienverwaltung aus Bad Schwalbach

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Sie suchen eine zuverlässige und erfahrene Hausverwaltung, die sich um alle Belange hinsichtlich Ihrer Immobilie kümmert? Dann sind Sie bei uns genau richtig! 

Unsere erfahrenen Mitarbeiter bieten Ihnen einen umfassenden Service, der alle Aspekte der Immobilienverwaltung abdeckt. Wir sind spezialisiert auf Wohngebäude und Wohnanlagen und garantieren Ihnen eine professionelle und effiziente Verwaltung Ihrer Immobilien. 

Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über unsere Dienstleistungen und wie wir Ihnen bei der Betreuung Ihrer Immobilie helfen können zu erfahren.

Unsere Schwerpunkte:

  • WEG-Verwaltung
  • Mietverwaltung
  • Unterstützung für Eigentümer/Bauträger während der Wohnungsprivatisierung, bei Bauprojekten und der Neugründung von Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Betriebskostenabrechnungen


Für Haus- oder Wohnungseigentümer erstellen wir auf Anfrage auch rechtssichere Betriebskostenabrechnungen für Mieter. Gerne lassen wir Ihnen hierzu ein individuell angepasstes Angebot zukommen. Weitere Informationen finden Sie hier.


Die Hausverwaltung Barbara Dose erfüllt die Anforderungen nach § 26a WEG (Zertifizierter Verwalter)

 


 

Neuigkeiten und aktuelle Rechtsprechung


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04.04.2021

Wohraummietrecht (BGH, Urteil vom 03.02.2021 - VIIIZR 68/19) Kündigung - Härtefall bei hohem Lebensalter

Sachverhalt:
Die Mieterin hatte im Jahre 1997 eine Wohnung in Berlin angemietet. Die Mieterin ist im Jahre 1932 geboren. Die Vermieterin hat die Wohnung im Jahre 2015 erworben und hat der über 80 Jahre alten Mieterin wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Die Mieterin widersprach der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihrer langjährigen Verwurzelung am ort der Mietsache und ihre für die beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Das Landgericht Berlin hat die Räumungsklage unter Verweis auf des hohe Alter der Mieterin abgewiesen.

Entscheidung:

Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist den Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landgericht.

Weder mit Blick auf den in Art. 25 der Europäischen Grundrechtscharta verbrieften Schutz älterer Menschen noch unter Berücksichtigung des in Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) verankerten Schutzes der Menschenwürde ist es geboten, nach der Lehre der "Mittelbaren Drittwirkung" der Grundrechte eine Härte im Sinne von §574 Abs. 1 Satz 1 BGB allein aufgrund das hohen Lebensalters eines Mieters zu bejahen.

Auch eine langjährige Mieterdauer (hier zum Zeitpunkt der ersten Eigenbedarfskündigung rund 18 Jahre) lässt für sich genommen noch nicht auf eine tiefe soziale Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache schließen. Vielmehr hängt deren Entstehung maßgeblich von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Miters ab, namentlich davon, ob er beispielsweise sozaile Kontakte in der Nachbarschaft pflegt. Einkäufe für den täglichen Lebensbedar in der näheren Umgebung erledigt, an kultuerellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen in der Nähe seiner Umgebung teilnimmt und/oder medizinische oder andere Dienstleistungen in seiner Wohnumgebung in Anspruch nimmt.



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